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Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 30 Ca 393/25
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer
Auslauffrist der Beklagten vom 14.01.2025 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als CNC-Fräser weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 17.680,- € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.