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Beteiligte Personen (Zivilverfahren)

Parteien

Die Kontrahenten eines Zivilprozesses werden als Parteien bezeichnet. Parteien in einem Zivilprozess sind also diejenigen Personen, von welchen und gegen welche die staatliche Rechtsschutzhandlung im eigenen Namen begehrt wird. Die anspruchstellende Partei heißt Kläger, die Gegenseite nennt sich Beklagter.

Es kommt vor, dass der Beklagte eines Prozesses seinerseits zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kläger durchsetzen will. In bestimmten Fällen kann der Beklagte innerhalb des bereits anhängigen Prozesses ebenfalls Klage erheben, dies nennt man Widerklage. In diesem Fall wird der Kläger gleichzeitig auch Widerbeklagter und der Beklagte gleichzeitig auch Widerkläger.

Zeuge

Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

  Informationen für Zeugen mit Formularen und Hinweisblättern

Sachverständige

Sachverständige (auch Gutachter genannt) nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung, über die der Richter keine eigene Fachkenntnis hat. Gutachter haben die Aufgabe, den vorgegebenen Sachverhalt unparteiisch, unabhängig und objektiv fachlich zu beurteilen. Die von Sachverständigen erstellten Gutachten sind unverzichtbare und wichtige Instrumentarien zur richterlichen Überzeugungsbildung. Der Richter hat sich auf diese Weise - nach Überprüfung der Erkenntnisse des Sachverständigen - im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine eigene Überzeugung zu bilden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (weitere Informationen siehe Kasten "Sachverständigenverzeichnisse" rechts) sind solche Gutachter, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (z.B. durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern usw.). In der Regel sind die Gerichte bemüht, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen.

Die Entschädigung für Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Sachverständige erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die in der Regel nach Stunden bemessen wird. Daneben können Sachverständige Fahrtkostenersatz und Entschädigung für bestimmte Aufwendungen beantragen.

Streithelfer und Streitverkündeter

Es ist denkbar, dass neben den Parteien eine dritte, nicht am Verfahren beteiligte Person ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, insbesondere am Obsiegen der einen Partei, hat. Dieser Dritte kann sich selbst als Streithelfer (auch Nebenintervenient genannt) einer bestimmten Partei dem Verfahren anschließen, ohne selbst Partei des Verfahrens zu werden. Der Streithelfer kann die Hauptpartei, der er sich angeschlossen hat, unterstützen.

Andererseits können Parteien eines Rechtsstreits ein Interesse daran haben, dass der Ausgang des Verfahrens für einen Dritten bindend sein soll. In diesem Fall können die Parteien (eine oder beide) einem oder auch mehreren Dritten den Streit verkünden.

Dolmetscher und Übersetzer

Dolmetscher und Übersetzer beherrschen mindestens zwei Sprachen und sorgen dafür, dass sich Menschen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander verständigen können. Dolmetscher übersetzen mündlich, Übersetzer tun dies schriftlich. Die Gerichtssprache ist deutsch. Wird vor Gericht unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.

Die Entschädigung für Dolmetscher und Übersetzer richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Vergütung für Dolmetscher wird nach Stunden, die für Übersetzer nach Umfang und Schwierigkeit des schriftlichen Textes bemessen. Daneben können Fahrtkostenersatz und Entschädigung für bestimmte Aufwendungen beantragt werden.

Zur Sprachübertragung für gerichtliche Angelegenheiten können Dolmetscher und Übersetzer öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung dafür besitzen. Diese Voraussetzungen werden von der Verwaltung des Landgerichts geprüft. Dazu ist ein Antrag erforderlich, der bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Landgerichts gestellt werden muss.

Am 01.01.2023 ist das (Bundes-) Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern – Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) – in Kraft getreten. Seitdem gelten zudem neue Landesvorschriften zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz. Informationen zur neuen Rechtslage und Antragstellung sind unter service-bw.de veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auch hier.