Gerichtsvollzieher & Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieher sind mit Zustellungen, Ladungen und der Zwangs-vollstreckung betraut. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sind sie für die Pfändung beweglicher Sachen und für die Ermittlung pfändbarer Vermögensgegenstände beim Schuldner zuständig.
Daneben führen Gerichtsvollzieher die Zustellung von Schriftstücken im Parteibetrieb durch und erfüllen Aufgaben im
Rahmen von Scheck- und Wechselprotesten.
Die Gerichtsvollzieher sind in der Durchführung ihrer Dienstgeschäfte einerseits selbständig, andererseits an die
bundeseinheitliche Ge-schäftsanweisung für Gerichtsvollzieher gebunden.
Jeder Gerichtsvollzieher hat seinen eigenen Bezirk. Die Bezirke sind nach Ortschaften beziehungsweise Straßen aufgeteilt, wenn Sie
insoweit Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht.
Die Gerichtsvollzieher haben jeweils eigene Büros, sie unterstehen jedoch der Dienstaufsicht des des Präsidenten/Direktors des
Amtsgerichts.
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Welcher Gerichtsvollzieher für Ihr Anliegen zuständig ist, richtet sich in der Regel nach der Wohnadresse oder dem Firmensitz des Schuldners.
Aufträge und Schriftstücke, die für die Gerichtsvollzieher bestimmt sind, adressieren Sie bitte - auch wenn der Name des zuständigen Gerichtsvollziehers bekannt ist - an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts.
Im elektronischen Rechtsverkehr ist insoweit das EGVP-Postfach des Amtsgerichts maßgeblich.
Das zuständige Amtsgericht können Sie mit Hilfe der Orts- und Gerichtsdatei ermitteln:
https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche
In der Gerichtsvollzieherverteilerstelle werden alle eingehenden Schriftstücke zunächst nach Gerichtsvollzieherbezirk sortiert und unverzüglich an den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet. Etwaige Verzögerungen durch krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten können durch Einreichung über die Gerichtsvollzieherverteilerstellen vermieden werden.
Bitte beachten Sie, dass für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen ein Formularzwang besteht.
Das Formular können Sie hier aufrufen.
Forderungsaufstellung zum Gerichtsvollzieherauftrag
Hinweisblatt zum Gerichtsvollzieherauftrag
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Aufträge/Anträge, die für die Gerichtsvollzieher des Bezirks bestimmt sind, sollten an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht gerichtet sein, wenn Sie nicht wissen, welcher Gerichtsvollzieher genau für Ihr Anliegen zuständig ist.
Zwangsvollstreckung
Wenn ein Kläger ein Urteil, also einen so genannten Titel, erstritten hat, heißt das noch nicht zwingend, dass er damit auch ohne weiteres zu dem im Urteil verbrieften Recht kommt. Deswegen müssen Titel oft, sofern der Beklagte nicht freiwillig leistet, im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Das ist das Verfahren, in dem beispielsweise in einem Urteil ausgesprochene Leistungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. In diesem Verfahren kann die obsiegende Partei (Gläubiger, ehemaliger Kläger) ihre Ansprüche gegen ihren Gegner (Schuldner, ehemaliger Beklagter) durchsetzen.
Richtet sich der Titel auf eine Geldforderung, kann der Gläubiger mit Hilfe der zuständigen Vollstreckungsorgane die Vermögensgegenstände des Schuldners, die er kennt, pfänden und verwerten lassen, um sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, hängt davon ab, in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll. Soll eine Forderung des Schuldners gepfändet werden (Bankguthaben, Arbeitslohn), ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Sollen dagegen bewegliche Sachen beim Schuldner gepfändet werden (Pkw, Bargeld), ist der Gerichtsvollzieher zuständig.
Kennt der Gläubiger die Vermögensgegenstände des Schuldners nicht, ist der Gerichtsvollzieher seine erste Anlaufstelle. Diesen kann er damit beauftragen, beim Schuldner eine Auskunft über dessen Vermögen einzuholen (Vermögensauskunft). Erteilt der Schuldner diese Auskunft nicht oder ist nach dem Inhalt der erteilten Auskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, kann der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers Auskünfte über Arbeitsverhältnisse und Bankkonten des Schuldners oder auf diesen zugelassene Kraftfahrzeuge einholen.
Rechnet der Gläubiger damit, dass der Schuldner die Forderung nicht zahlen kann, kann er den Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache, etwa durch Ratenzahlung beauftragen. Um eine gütliche Erledigung soll sich der Gerichtsvollzieher allerdings in allen Fällen bemühen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz obliegt in der Regel dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.